Ersatzbäume für das Fällen solcher Bäume ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, und es besteht die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung
In Wien regelt das Wiener Baumschutzgesetz den Umgang mit Bäumen, die einen Stammumfang von mindestens 40 cm in 1 Meter Höhe aufweisen.
Gründe für die Ersatzpflanzung:
Die Ersatzpflanzung dient dem Erhalt des städtischen Baumbestands, der für die Luftqualität, die Reduzierung der Feinstaubbelastung und die Schaffung eines gesunden Mikroklimas von Bedeutung ist. Bäume tragen zudem zur Temperaturregulierung bei, indem sie durch Verdunstung die Umgebungstemperatur senken.
Umfang der Ersatzpflanzung:
Die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume hängt vom Stammumfang des gefällten Baumes ab. Pro angefangene 15 cm Stammumfang ist ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mit einem Stammumfang von 16 bis 18 cm zu pflanzen. Alternativ kann für jeweils zwei vorgeschriebene Ersatzbäume ein Baum mit einem Stammumfang von über 25 cm gepflanzt werden.
Standort der Ersatzpflanzung:
Die Ersatzpflanzung sollte grundsätzlich auf derselben Grundfläche erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann sie in einem Umkreis von bis zu 300 Metern auf eigenem oder fremdem Grund durchgeführt werden, wobei auf fremdem Grund eine Zustimmungserklärung des Eigentümers erforderlich ist.
Ausgleichsabgabe:
Kann die Ersatzpflanzung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Seit Anfang 2024 beträgt diese 5.000 Euro pro nicht gepflanztem Baum.
Geeignete Ersatzbäume:
Empfohlene Baumarten für Ersatzpflanzungen sind unter anderem:
- Feldahorn (Acer campestre)
- Blütenzierkirsche (Prunus serrulata ‚Kanzan‘)
- Kugel-Winterlinde (Tilia cordata ‚Green Globe‘)
- Säulenahorn (Acer platanoides ‚Columnare‘)
- Rotdorn (Crataegus laevigata ‚Paul’s Scarlet‘)
Diese Bäume variieren in Wuchshöhe, -breite und Standortansprüchen, sodass für jede Grünfläche ein passender Baum gefunden werden kann.
Meldung der Ersatzpflanzung:
Nach Durchführung der Ersatzpflanzung muss diese dem zuständigen Magistratischen Bezirksamt gemeldet und nachgewiesen werden, beispielsweise durch Rechnungen oder Fotos. Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn der gepflanzte Baum zehn Jahre nach der Pflanzung keine Anzeichen von Schädigungen aufweist.
Es ist ratsam, sich vor der Durchführung von Ersatzpflanzungen umfassend zu informieren und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und einen Beitrag zum Erhalt des städtischen Grüns zu leisten.